" Mit der Wendung "die im Rahmen der Säule 3a angesparten Mittel" bringt der Bundesrat als Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass nach einem Kapitalbezug die Gesamtheit der auf einem oder mehreren Vorsorgekonto 3a angelegten Gelder der fünfjährigen Bezugssperre unterliegen und nicht jedes einzelne Vorsorgekonto 3a gesondert zu betrachten ist. 4.5. Das KStA weist in seiner Vernehmlassung zutreffenderweise auch auf den "Aspekt der Gleichbehandlung aller Vorsorgesparenden Säule 3a mit Bezug auf die Wohneigentumsförderung" hin.