WEFV). Gemäss der bis Ende 1994 geltenden Fassung von Art. 3 Abs. 3 BVV 3 konnte ein Vorbezug für die Wohneigentumsförderung nur ein einziges Mal verlangt werden (vgl. Danielle Yersin, L'évolution du droit fiscal en matière de prévoyance professionnelle, in: ASA 62 S. 129 ff. [S. 143]). Durch die mit der WEFV per 1. Januar 1995 in Kraft gesetzte Änderung von Art. 3 Abs. 3 - 5 BVV 3 wurden die Wohneigentumsförderungsmassnahmen mit Mitteln der Säule 3a mit den entsprechenden Massnahmen mit Mitteln der zweiten Säule koordiniert (Maute/Steiner/Rufener, Steuern und Versicherungen, Überblick über die steuerliche Behandlung von Versicherungen, 2. Auflage, Muri/Bern 1999 S. 210).