der wie folgt lautet: "1 Die Mittel der beruflichen Vorsorge dürfen verwendet werden für: a. Erwerb und Erstellung von Wohneigentum; b.Beteiligungen am Wohneigentum; c. Rückzahlung von Hypothekardarlehen." Art. 5 WEFV regelt den Mindestbetrag und die Begrenzung. Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt (grundsätzlich) 20 000 Franken (Art. 5 Abs. 1 WEFV). Ein Vorbezug kann ebenfalls nur alle fünf Jahre geltend gemacht werden (Art. 5 Abs. 3 WEFV).