Gesetzeswortlaut also kein anderer Schluss ziehen, als dass die Gesamtheit der bei anerkannten Vorsorgeformen angesparten Gelder die in Art. 3 Abs. 2 BVV 3 erwähnten Altersleistungen bzw. die in Art. 3 Abs. 3 BVV 3 erwähnte Altersleistung bilden. 4.2.2. Die zeitliche Beschränkung der Möglichkeit einer Ausrichtung von Geldern der Säule 3a auf ein Intervall von fünf Jahren bezieht sich auf die Altersleistung(en) als Gesamtheit der bei einer oder bei verschiedenen anerkannten Vorsorgeeinrichtungen angesparten Gelder. Mithin sprechen auch gesetzessystematische Gründe gegen die Auffassung des Rekurrenten. 4.3. Art. 3 Abs. 3 BVV 3 entspricht inhaltlich Art. 1 Abs. 1 WEFV,