Aus dieser Vorsorgekonzeption ergibt sich, dass die einzelnen Säulen als Einheit zu betrachten sind, wobei die dritte Säule in die steuerlich privilegierte Säule 3a und die steuerlich nicht privilegierte Säule 3b unterteilt wird. Entsprechend sind auch die den jeweiligen Säulen zuzuordnenden angesparten Gelder als Einheit zu betrachten, unabhängig davon, ob die Beiträge bzw. Gelder bei verschiedenen Ausgleichskassen (erste Säule), bei verschiedenen beruflichen Vorsorgeeinrichtungen (zweite Säule) oder bei verschiedenen anerkannten Vorsorgeformen im Sinne von Art. 82 BVG (Säule 3a) einbezahlt wurden. Konzeptionelle Gründe sprechen somit gegen die Auffassung des Rekurrenten.