Eine solche Ausrichtung kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden. 5 Die Begriffe Wohneigentum, Beteiligungen und Eigenbedarf richten sich nach den Artikeln 2–4 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge. 6 (…)" Art. 3 Abs. 4 BVV 3 wurde gestützt auf Art. 20 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) in die BVV 3 eingefügt und ist seit dem 1. Januar 1995 in Kraft. 304 Steuerrekursgericht 2010