3.2.2. Art. 3 BVV 3 lautet wie folgt: "Art. 3 Ausrichtung der Leistungen 1 (…) 2 Eine vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen ist zulässig bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses aus einem der folgenden Gründe: (…) 3 Die Altersleistung kann ferner vorher ausgerichtet werden für: a. Erwerb und Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf; b. Beteiligungen am Wohneigentum zum Eigenbedarf; c. Rückzahlung von Hypothekardarlehen. 4 Eine solche Ausrichtung kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden.