3.2. 3.2.1. Art. 82 BVG regelt die Gleichstellung anderer Vorsorgeformen neben den in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen (Art. 48 ff. BVG). Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können auch Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen steuerlich abziehen (Art. 82 Abs. 1 BVG). Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Abzugsberechtigung für Beiträge fest (Art. 82 Abs. 2 BVG). Unter anderem gestützt auf Art. 82 Abs. 2 BVG hat der Bundesrat die BVV 3 erlassen. 3.2.2. Art. 3