Dies spricht eindeutig für die Darlehensgewährung aus privaten Motiven. (…) 5.6. Insgesamt ist eine geschäftliche Zusammenarbeit zwischen der Rekurrentin und der Z. AG, welche eine Darlehensgewährung als geschäftlich motiviert erscheinen liesse, nicht zu erkennen und nicht glaubhaft. Der Steuerkommission ist daher beizupflichten, dass der Nutzen des der Z. AG gewährten Darlehens für die Einzelfirma der Rekurrentin nur verschwindend klein gewesen sein kann und die Darlehensgewährung privat motiviert war. Einzig die buchhalterische Behandlung durch die Rekurrentin stellt ein - zu relativierendes - Indiz dar, dass das Darlehen zum Geschäftsvermögen zu zählen wäre.