Der behauptete geschäftliche Nutzen ist damit wohl nur äusserst gering gewesen. Ein tatsächlicher geschäftlicher Nutzen blieb - wie die vorliegend zu beurteilende Abschreibung zeigt - sogar vollständig aus. Ein geschäftlicher Nutzen lässt sich demnach auch aus der Verzinsung nicht ableiten. Gleiches gilt für die Bezahlung von AHV-Beiträgen auf den Vermögenserträgen. Dadurch reduzierte sich der steuerbare Gewinn. Ein geschäftliches Motiv für die Darlehensgewährung kann darin jedoch nicht gesehen werden. 5.4.