Zudem wurden die Darlehenszinsen jeweils nicht bezahlt, sondern regelmässig zur Schuld geschlagen. Dieses Vorgehen entspricht nicht kaufmännischen Gebräuchen. 5.3. Ein erkennbarer Nutzen der Darlehensgewährung bestand zweifellos in der Erzielung eines Vermögensertrages, was jedoch für die Einzelfirma wie für die Rekurrentin privat gleichermassen gilt. Dabei ist es zutreffend, dass der Zinsertrag im Geschäftsergebnis enthalten war und versteuert wurde. Da die Zinsen jedoch nicht bezahlt, sondern lediglich zur Schuld geschlagen wurden, flossen der Rekurrentin keine liquiden Mittel zu. Der behauptete geschäftliche Nutzen ist damit wohl nur äusserst gering gewesen.