Darlehensgewährung waren A. und B. einzige Mitglieder des Verwaltungsrates der Z. AG, im Zeitpunkt der Darlehensabschreibung Sohn A. Die familiäre Verbindung zwischen Darleiherin und den an der Darlehensnehmerin beteiligten natürlichen Personen ("nahestehende Person") ist offensichtlich. Es ist naheliegend, dass das Motiv für die Darlehensgewährung in der genannten verwandtschaftlichen Beziehung liegt. Dass nicht geschäftliche Motive im Vordergrund standen, zeigt sich auch daran, dass das Darlehen ohne jegliche Sicherheiten ausgerichtet wurde. Zudem wurden die Darlehenszinsen jeweils nicht bezahlt, sondern regelmässig zur Schuld geschlagen.