Dementsprechend wurden die Zinserträge als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit besteuert und darauf steuerlich abzugsfähige AHV-Beiträge entrichtet. Wollte man allein auf die buchhalterische Behandlung abstellen, müsste demnach von einem Geschäftsdarlehen ausgegangen werden. Hingegen ist festzuhalten, dass das ebenfalls im Jahr 2001 gewährte Darlehen über CHF 10'000.00 nicht im Darlehenskonto der Z. AG aufgeführt worden ist. Gemäss dem eingereichten Darlehensvertrag vom 6. September 2001 war dieses Darlehen ebenfalls verzinslich.