(…) 5. 5.1. Die Rekurrentin trennt grundsätzlich Geschäfts- und Privatvermögen. Zum Privatvermögen zählende Vermögensteile werden explizit als solche bezeichnet. Das der Z. AG gewährte Darlehen (als Kontokorrent im Umlaufvermögen bezeichnet) und die daraus erzielten Zinserträge wurden ab der Gewährung im Jahre 2001 bis zur Abschreibung im Jahre 2005 in den Bilanzen und Erfolgsrechnungen ausgewiesen. Dementsprechend wurden die Zinserträge als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit besteuert und darauf steuerlich abzugsfähige AHV-Beiträge entrichtet.