Selbst unter Berücksichtigung einer täglichen Fahrtdauer von 188 Minuten ist die geltend gemachte längere Fahrtstrecke aus steuerrechtlicher Sicht für die Erzielung des Erwerbseinkommens der Rekurrentin nicht begründet. Die resultierenden Mehrkosten sind den privaten Lebenshaltungskosten zuzurechnen. 68 Berufskosten; Umschulungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. e StG) Ist eine Pflegefachfrau infolge eines Unfalls nur mehr sehr eingeschränkt in der Lage, körperlich belastende Arbeit zu leisten, sind die Kosten für eine Ausbildung als Kunsttherapeutin als Umschulungskosten zum Abzug zuzulassen.