Auf diesen Prozentsatz kann indes nicht abgestellt werden, da gemäss der dargelegten Rechtsprechung die Zeitersparnis bei Zurücklegung der schnellsten Route im Vergleich zur Zurücklegung der kürzesten Route (und nicht die Mehrzeit bei Zurücklegung der kürzesten Route im Vergleich zur Zurücklegung der schnellsten Route) zu berechnen ist. 2011 Kantonale Steuern 283