4.3.3. Es ergibt sich somit, dass in Analogie zur Rechtsprechung betreffend die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für den Arbeitsweg (AGVE 2009 S. 144; VGE vom 23. Januar 2008 in Sachen R.H. [WBE.2007.304]; RGE vom 20. September 2007 in Sachen C.S.; je mit Hinweisen) die Kosten für die schnellste Route zum Abzug gebracht werden können, wenn aufgrund der in Erw. 4.3.1 zitierten vier Kriterien die Zurücklegung der kürzesten Strecke nicht zumutbar ist (RGE vom 24. April 2008 in Sachen U.A.). Insbesondere hat der Umweg in Prozentpunkten eindeutig kleiner zu sein als die erzielte Zeitersparnis.