280 Steuerrekursgericht 2011 67 Berufskosten; Autokosten (§ 35 Abs. 1 lit. a StG) Ist die Zurücklegung des Arbeitsweges mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, werden als Autokosten grundsätzlich bloss die Aufwendungen für die kürzeste Strecke berücksichtigt. Nur ausnahmsweise wird auf die tatsächlich gefahrene Strecke abgestellt. Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 22. September 2011 in Sachen O. + F.M. (3-RV.2010.213). Aus den Erwägungen