Der Rekurrentin bot sich in der Praxis des Rekurrenten eine konkrete Möglichkeit der Berufsausübung als Kunsttherapeutin, weshalb der Lehrgang nicht aufs Geratewohl erfolgte. Vielmehr erscheint der Berufswechsel zur Therapeutin mit Blick auf den bisherigen Werdegang und die sich in der Praxis des Rekurrenten bietende Ausübungsmöglichkeit naheliegender als eine weitgehend aufs Administrative beschränkte Tätigkeit im Spital. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung erweisen sich die Beweggründe der Rekurrentin für einen Berufswechsel zur Therapeutin und den entsprechenden Lehrgang als objektiv gewichtig.