2011 Kantonale Steuern 285 gang andererseits ermöglicht der Rekurrentin eine Tätigkeit, welche näher beim angestammten Beruf als Pflegefachfrau liegt, als rein administrative Arbeit im Gesundheitswesen. Patientenkontakt und Gesundheitsfürsorge sind hier weitgehend möglich. Der Rekurrentin bot sich in der Praxis des Rekurrenten eine konkrete Möglichkeit der Berufsausübung als Kunsttherapeutin, weshalb der Lehrgang nicht aufs Geratewohl erfolgte.