2011 Kantonale Steuern 285 gang andererseits ermöglicht der Rekurrentin eine Tätigkeit, welche näher beim angestammten Beruf als Pflegefachfrau liegt, als rein administrative Arbeit im Gesundheitswesen. Patientenkontakt und Gesundheitsfürsorge sind hier weitgehend möglich. Der Rekurrentin bot sich in der Praxis des Rekurrenten eine konkrete Möglichkeit der Berufsausübung als Kunsttherapeutin, weshalb der Lehrgang nicht aufs Geratewohl erfolgte. Vielmehr erscheint der Berufswechsel zur Therapeutin mit Blick auf den bisherigen Werdegang und die sich in der Praxis des Rekurrenten bietende Ausübungsmöglichkeit nahelie- gender als eine weitgehend aufs Administrative beschränkte Tätig- keit im Spital. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung erweisen sich die Beweggründe der Rekurrentin für einen Berufswechsel zur The- rapeutin und den entsprechenden Lehrgang als objektiv gewichtig. Bei den Kosten des Lehrgangs in Kunsttherapie handelt es sich somit um abzugsfähige Umschulungskosten. 69 Gewinnungskosten; Aus- und Weiterbildungskosten (§ 36 Abs. 1 StG, § 41 lit. b StG) Ein ehemaliger Servicetechniker, der einen mehrjährigen Lehrgang zum Naturheilpraktiker absolviert, kann die Kosten nicht als Weiterbildungs- kosten vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Abzug bringen, auch wenn er bereits während des Lehrgangs aufgrund der er- lernten Kenntnisse die Tätigkeit als Masseur aufnimmt. Ab dem Beginn des Lehrganges hat der Rekurrent vollkommen neue Fachkenntnisse er- worben und diese fortlaufend angewandt. Die mit der Fortführung des Lehrganges in Zusammenhang stehenden Kosten können somit auch nur als Ausbildungskosten qualifiziert werden. 28. April 2011 in Sachen H.W. (3-RV.2010.140). 286 Steuerrekursgericht 2011 70 Abschreibung eines Darlehens (§ 36 Abs. 2 lit. a StG) Geschäftsvermögen oder Privatvermögen Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 23. Juni 2011 in Sachen E.B. (3-RV.2010.24). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Die Rekurrentin führt als Einzelunternehmung das Altersheim X. (selbstständige Erwerbstätigkeit). Im Abschluss 2005 der Einzel- unternehmung schrieb die Rekurrentin eine Darlehensforderung von CHF 111'494.00 infolge Debitorenverlust auf CHF 0.00 ab. Umstrit- ten ist, ob die abgeschriebene Darlehensforderung dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen der Rekurrentin zuzurechnen ist. 3.2. Die Rekurrentin gewährte der Z. AG, deren Verwaltungsrats- mitglieder ihre Söhne A. und B. waren, im Mai 2001 ein Darlehen von CHF 50'000.00 mit einem Zinssatz von 5 %. Der Darlehenssaldo entwickelte sich bis zur Abschreibung im Jahr 2005 (…) auf CHF 111'494.00. (…) Im September 2001 war der Z. AG ein weiteres Darlehen von CHF 10'000.00 gewährt worden. Dieses wurde von der Rekurrentin nicht im Darlehenskonto ausgewiesen. Nach den Angaben der Ver- treterin im Einspracheverfahren soll das Darlehen in bar ausgerichtet und bereits im Dezember 2001 zurückbezahlt worden sein. Möglicherweise sei es über das Konto 5000 Geldtransfer abgewickelt worden. 3.3. Mit Verfügung vom 3. April 2006 wurde über die Z. AG vom Gerichtspräsidium der Konkurs eröffnet. Mangels Aktiven wurde das Konkursverfahren am 11. April 2006 eingestellt und die Gesellschaft am 30. August 2006 im Handelsregister gelöscht.