Fraglich könnte indes sein, ob bei der Berechnung der abziehbaren Gewinnungskosten die Genugtuungssumme – wie vom KStA vorgenommen – 1:1 berücksichtigt werden kann. Andererseits ist zu Gunsten der Aufteilung durch das KStA festzuhalten, dass gewisse geltend gemachte Auslagen der Vertretung gar keine Gewinnungskosten darstellen (Erw. 4.2.4). Da eine direkte, betragsmässige Zuordnung der Anwaltskosten zu den einzelnen Positionen der Gesamtentschädigung nicht möglich ist, ist mit der Vorinstanz auf einen pauschalen Verteilschlüssel abzustellen. Bei einer Gesamtbetrachtung erscheinen die vom KStA gewährten Gewinnungskosten von CHF 64'800.00 als angemessen.