272 Steuerrekursgericht 2011 Es ist daher ein Teil der angeführten Anwaltskosten als nicht ab- ziehbare Lebenshaltungskosten auszuscheiden. Das KStA hat einen pauschalen Schlüssel für die Aufteilung der Anwaltskosten in abziehbare Gewinnungskosten und nicht abzieh- bare Lebenshaltungskosten gewählt. Massgebend war dafür das Ver- hältnis von steuerbaren und nicht steuerbaren Leistungen. Fraglich könnte indes sein, ob bei der Berechnung der abziehbaren Gewin- nungskosten die Genugtuungssumme – wie vom KStA vorgenom- men – 1:1 berücksichtigt werden kann. Andererseits ist zu Gunsten der Aufteilung durch das KStA festzuhalten, dass gewisse geltend gemachte Auslagen der Vertretung gar keine Gewinnungskosten dar- stellen (Erw. 4.2.4). Da eine direkte, betragsmässige Zuordnung der Anwaltskosten zu den einzelnen Positionen der Gesamtentschädi- gung nicht möglich ist, ist mit der Vorinstanz auf einen pauschalen Verteilschlüssel abzustellen. Bei einer Gesamtbetrachtung erscheinen die vom KStA gewährten Gewinnungskosten von CHF 64'800.00 als angemessen. Dies entspricht mehr als der Hälfte der in Betracht zu ziehenden Anwaltskosten (Erw. 4.2.4). Die vom KStA vorgenomme- ne Aufteilung beruht auf einem sachlich vertretbaren Schlüssel. Dies gilt insbesondere, als die Rekurrenten keine sachgerechtere Vertei- lung aufzeigen und nicht ausweisen, inwieweit die Anwaltskosten tatsächlich in ihrer ganzen Höhe zur Erstreitung der steuerbaren Ein- künfte notwendig waren. 4.3. Als Gewinnungskosten werden gesamthaft CHF 64'800.00 ge- währt. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen. 64 Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; Privatanteil Ge- schäftsauto (§ 26 Abs. 1 StG) Berechnung des Privatanteils bei Leasingfahrzeugen; Berücksichtigung des Kostenanteils des Steuerpflichtigen für die private Nutzung Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 22. September 2011 in Sachen T .+ H.G. (3-RV.2010.139). 2011 Kantonale Steuern 273 Aus den Erwägungen 4.2.3. Bezüglich Leasingfahrzeugen ist der "Wegleitung zum Aus- füllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung" (Heraus- geber: Schweizerische Steuerkonferenz [SSK] und ESTV [nachfol- gend: Wegleitung]) in Rz. 21 Folgendes zu entnehmen: "Bei Leasingfahrzeugen tritt anstelle des Kaufpreises der im Leasing- vertrag festgehaltene Barkaufpreis des Fahrzeuges (exkl. Mehrwertsteuer), eventuell der im Leasingvertrag angegebene Objektpreis (exkl. Mehrwert- steuer). Der so ermittelte Betrag ist wie eine zusätzliche Lohnzahlung zu be- trachten, die dem Arbeitnehmer neben dem eigentlichen Barlohn entrichtet wird." (…) 4.4.2. Das Firmenwagen-Reglement der X-AG hält fest, dass der Kostenanteil des Mitarbeiters für die private Nutzung des Fahrzeuges monatlich vom Lohn abgezogen wird. Der von der X-AG bezahlte Leasingkosten-Grundbetrag beträgt grundsätzlich CHF 775.00 pro Monat, erhöht sich indes bei einer geschäftlichen Fahrleistung von mehr als 10'000 Kilometern pro Jahr. "Der Eigenanteil beträgt in jedem Fall mindestens den Betrag, der die Kostenbeteiligung der Firma übersteigt". Der Mitarbeiter kann "ein Fahrzeug in einer höhe- ren Preiskategorie" wählen oder eine höhere private Nutzung vorneh- men, wobei er diesfalls "alle dadurch entstehenden Zusatz-Leasing- kosten sowohl für privat wie auch für geschäftlich gefahrene Kilo- meter selber" trägt. Das Reglement Geschäftswagen hält fest, dass für die private Nutzung des Geschäftsautos monatlich "0.8 % des Wertes des Fahrzeuges (exkl. MWSt) – Eigenanteil" als Lohn aufge- rechnet werden (vgl. auch Firmenwagen-Reglement). "Aufgrund die- ser Vereinbarung werden in den persönlichen Steuereinschätzungen dieser Mitarbeiter keine zusätzlichen Aufrechnungen Privatgebrauch des Geschäftswagens vorgenommen." (…) 5.2.2. Bei der anwendbaren Formel "0.8 % des Wertes des Fahr- zeuges (exkl. MWSt) – Eigenanteil" wird berücksichtigt, dass der 274 Steuerrekursgericht 2011 Rekurrent den privaten Gebrauch des Fahrzeuges bereits via Lohn- abzug "mitfinanziert". Der (beispielhaften) Lohnabrechnung vom Dezember 2008 ist denn auch zu entnehmen, dass der Eigenanteil des Rekurrenten von dessen Nettolohn in Abzug gebracht wird. Der Rekurrent versteuert jedoch den Nettolohn und nicht den (tieferen) Auszahlungsbetrag. Im steuerbaren Nettolohn gemäss Lohnausweis ist demnach der von der Arbeitgeberin in Abzug gebrachte Eigenan- teil nicht berücksichtigt. Eine zusätzliche Aufrechnung rechtfertigt sich damit entgegen der Auffassung der Vorinstanz bloss noch im Umfang der Differenz zwischen dem Privatanteil gemäss dem Merk- blatt N1/2007 und dem Eigenanteil. 5.2.3. Vorliegend bedeutet der Barkaufpreis von CHF 45'451.67 (exkl. MWSt) zwar einen Rabatt von nahezu 25 % auf den Listenpreis des Geschäftsfahrzeuges (CHF 59'804.83; exkl. MWSt), doch wird in der Wegleitung explizit "der im Leasingvertrag festgehaltene Barkauf- preis" als massgeblicher Basiswert bezeichnet. Aufgrund des klaren Wortlautes der Wegleitung ist daher grundsätzlich auf den angeführ- ten Barkaufpreis abzustellen (Erw. 4.2.3). 65 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit; bedingter Forderungs- verzicht (§ 27 StG) Einkommen aus einem Forderungsverzicht wird erst realisiert, wenn die vereinbarten Bedingungen erfüllt worden sind. Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 20. Januar 2011 in Sa- chen W. + H.B. (3-RV.2009.151). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der Rekurrent führt(e) eine Bauunternehmung in Form einer Einzelfirma. Insbesondere im Zusammenhang mit der Renovation der in den Jahren 1986 bzw. 1992 erworbenen privaten Liegenschaft