3.3.2.4. Das entscheidende Motiv für die Annahme einer Steuerumgehung bei den Kapitalversicherungen, die Kombination aus einem möglichen Abzug der Passivzinsen (§ 40 lit. a StG) einerseits und der Steuerfreiheit der Vermögensanfälle aus der Kapitalversicherung, kommt folglich bei einer mit einer fremdfinanzierten Einmalprämie begründeten Leibrente nicht zum Tragen. 3.3.3. Infolge der dargelegten Unterschiede zwischen einer gemäss § 29 Abs. 1 lit.