= StR 2009 S. 476). Im Gegensatz zu den steuerbefreiten Erträgen (und Kapitalleistungen) aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen, welche im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG der Vorsorge dienen, werden also bei den Leibrenten die Ertragsanteile besteuert. Dabei wird selbst in Kauf genommen - was dem gesetzgeberischen Willen entspricht -, dass allenfalls auch die Kapitalrückzahlungsquote (teilweise) besteuert wird. Dies führt an und für sich zu einer Überbesteuerung, ist mit Blick auf die "bewusst gewählte schematisierende Behandlung" jedoch in Kauf zu nehmen.