nanziert wurde, zurückzubezahlen. Dies ist bei der fremdfinanzierten Rentenversicherung gerade nicht möglich. Das Darlehen, mit welchem die Einmalprämie für die Rentenversicherung geleistet wurde, kann nicht, wie bei der Kapitalversicherung, mittels einer Kapitalrückzahlung aus der Versicherung zurückbezahlt werden, weil die Einmalprämie als Rentenstammkapital verhaftet bleibt. Die Rückzahlung des Darlehens hat folglich zwingend aus dem freien Vermögen des Versicherten zu erfolgen. 3.3.2.2. Bis zum 31. Dezember 2000 waren Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG zu 60 % steuerbar.