" (…) 3.3.2. 3.3.2.1. Entscheidendes Motiv für die Annahme einer Steuerumgehung bei fremdfinanzierten Kapitalversicherungen ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Kombination aus einem möglichen Abzug der Passivzinsen (§ 40 lit. a StG) einerseits und der Steuerfreiheit der Vermögensanfälle aus der fremdfinanzierten Kapitalversicherung, sofern sie die Voraussetzungen der Vorsorge gemäss § 29 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG erfüllt, anderseits, was faktisch zu einer - vom Gesetzgeber nicht gewollten - (indirekten) Abzugsfähigkeit der Einmalprämie führt. Die Kapitalzahlung wird dabei benötigt, um das Darlehen, mit welchem die Kapitalversicherung fi-