Die wesentliche Wirkung der Steuerumgehung besteht nun darin, die Einmalprämie mit Blick auf den möglichen Abzug der Passivzinsen gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG unter gleichzeitiger Steuerfreiheit der Vermögensanfälle der Kapitalversicherung mit einem Darlehen zu finanzieren. Praktisch führt dies im Ergebnis dazu, dass der Steuerpflichtige indirekt seine Einmalprämie abziehen kann. Dies widerspricht aber dem Gesetzeszweck, der bei Annahme einer Steuerumgehung den Abzug der Passivzinsen ausschliesst.