Das Gesetz enthält somit für private rückkaufsfähige Kapitalversicherungen unter Einschluss von solchen, die durch Einmalprämie finanziert werden und der Vorsorge dienen, eine steuerneutrale Regelung. Dieses System ist für die Steuerpflichtigen jedenfalls insoweit vorteilhaft, als die Erträge aus den fraglichen Versicherungen wie Gewinnbeteiligungen - abgesehen von den in Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG als steuerbar vorbehaltenen Tatbeständen - steuerfrei sind (dazu Peter Agner/Angelo Digeronimo/Hans-Jürg Neuhaus/ Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Art. 20, S. 37 ff., und Art. 33, S. 118 ff.; Locher, a.a.O., N 26 ff.