a DBG steuerfrei; danach sind ausbezahlte Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie ausser im Vorsorgefall steuerbar, wobei dieser Vorsorgecharakter speziell definiert wird und nicht mit dem an anderer Stelle im Gesetz verwendeten Vorsorgebegriff, etwa demjenigen von Art. 22 DBG, übereinstimmt. Das Gesetz enthält somit für private rückkaufsfähige Kapitalversicherungen unter Einschluss von solchen, die durch Einmalprämie finanziert werden und der Vorsorge dienen, eine steuerneutrale Regelung.