g DBG; diese wird aber regelmässig im zulässigen Maximalbetrag bereits durch Abzug der Krankenkassenprämien genutzt, womit für den Abzug anderer Prämien normalerweise kaum mehr Raum bleibt (Rainer Zigerlig/Guido Jud, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Bd. I/2a, Basel/Genf/München 2000, Rz. 30 zu Art. 33). Dabei spielt keine Rolle, ob es sich um periodische Prämien oder um eine Einmalprämie handelt. Gleichzeitig ist gemäss Art. 24 lit. b DBG der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen, unter Vorbehalt von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG steuerfrei;