" 2.1.2. Bei dieser aufgeschobenen Altersrente mit Leistung im Todesfall handelt es sich um eine Leibrente mit Rückgewähr (des allenfalls noch nicht verbrauchten Kapitals) im Todesfall (vgl. Merkblatt des Kantonalen Steueramtes betreffend "Besteuerung freie Vorsorge Säule 3b" vom 30. September 2001, Stand 29. Januar 2010, gültig ab 2001, S. 5 f. Ziff. 3.1). Einkünfte aus Leibrenten sind gemäss § 31 Abs. 3 StG wie auch gemäss Art. 7 Abs. 2 StHG und Art. 22 Abs. 3 DBG zu 40 % steuerbar. Dies ist unbestritten. (…) 2010 Kantonale Steuern 295