Da somit die Kulanzzahlungen an sich beim Rekurrenten nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen, gilt dies für die dafür verbuchten Rückstellungen ebenso. Die Steuerkommission hat somit zu Recht die Rückstellung von CHF 50'000.00 nicht anerkannt. 56 Schuldzinsenabzug (§ 40 lit. a StG). Bei einer fremdfinanzierten Rentenversicherung liegt anders als bei einer fremdfinanzierten Kapitalversicherung grundsätzlich keine Steuerumgehung vor. Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen bejaht. Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 29. April 2010 in Sachen W.S. (3-RV.2009.74) 294 Steuerrekursgericht 2010