5.5.2. Ein Abweichen vom Ansatz von 0.8 % pro Monat ist - abgesehen vom erwähnten Fall der Führung eines Bordbuches - insbesondere in folgenden Sonderfällen, in denen die pauschale Ermittlung des Privatanteils nicht sachgerecht erscheint, angezeigt: - bei Luxusfahrzeugen (bei der Einkommenssteuer beträgt der Luxusanteil den CHF 80'000.00 übersteigenden Wert [vgl. RGE vom 27. Mai 2004 in Sachen J. + U.G.], bei der Mehrwertsteuer den CHF 100'000.00 übersteigenden Wert [vgl. Merkblatt Nr. 03 der EStV]) - bei bloss gelegentlicher geschäftlicher Nutzung des Geschäftsfahrzeuges (teilzeitliche Ausübung der Erwerbstätigkeit; berufsbedingte seltene Nutzung