Der Ansatz von 0.8 % des Kaufpreises pro Monat solle "der durchschnittlichen Wertverminderung - über die gesamte Lebensdauer - eines Fahrzeuges" Rechnung tragen. Er gelte auch bei selbständiger Erwerbstätigkeit, wobei die effektive Ermittlung des Privatanteils sowie allfällige Sonderregelungen beispielsweise bei eingeschränkter privater Nutzung oder bei Luxusfahrzeugen vorbehalten bleibe. Schliesslich seien die Kantone "weiterhin frei, von dieser 0.8 %-Regel abzuweichen, falls dies der Situation im Einzelfall besser gerecht wird". Ob und in 2010 Kantonale Steuern 281