Bei einem Grundbesitz von total 2744.46 a entspricht dies jedoch lediglich rund 1 %. 3.2.8. Insgesamt ist kein genügender Grund ersichtlich, von der Praxis, den Kaufpreis für die Einbringungswerte gestützt auf die Ertragswerte aufzuteilen, abzuweichen. Insoweit erweist sich der Rekurs als begründet. Die vom Rekurrenten berechneten Einbringungswerte (vgl. Erw. 3.2.2.) sind daher grundsätzlich zu bestätigen. 3.3. 3.3.1.