Das Steuerrekursgericht ist weiterhin (wie bereits im RGE vom 31. Mai 1995 in Sachen R.A.) der Ansicht, dass der Bodenanteil, der bei der Ertragswertschätzung im Wert des Wohnhauses enthalten ist, vernachlässigbar klein ist und jedenfalls den Aufwand einer zusätzlichen Verkehrs- und Ertragswertschätzung durch das KStA, Sektion Grundstückschätzungen, nicht rechtfertigt. Wohl wurde im vorliegenden Fall in der Neuschätzung vom 26. März 2003 ein Landanteil von 25.32 a zum Wohnhaus gerechnet. Bei einem Grundbesitz von total 2744.46 a entspricht dies jedoch lediglich rund 1 %.