Werde nun der Kaufpreis entsprechend der Ertragswertschätzung aufgeteilt, sei im Buchwert des Wohnhauses auch ein Landanteil enthalten, auf dem abgeschrieben werden könne, obwohl der Boden normalerweise keiner Wertverminderung unterliege. Das Steuerrekursgericht ist weiterhin (wie bereits im RGE vom 31. Mai 1995 in Sachen R.A.) der Ansicht, dass der Bodenanteil, der bei der Ertragswertschätzung im Wert des Wohnhauses enthalten ist, vernachlässigbar klein ist und jedenfalls den Aufwand einer zusätzlichen Verkehrs- und Ertragswertschätzung durch das KStA, Sektion Grundstückschätzungen, nicht rechtfertigt.