Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine Ertragwertübernahme, und die Beschwerdeführer lassen jede Begründung vermissen, warum trotzdem die gleiche Aufteilung sachgerecht, ja zwingend sein soll. Die Rechtsprechung des Steuerrekursgerichts, wonach - auch bei Ertragwertübernahmen - von der genannten Aufteilung abzuweichen ist, wenn klare Hinweise bestehen, dass sie den konkreten Verhältnissen nicht entspricht, und dass namentlich die Betriebsschätzung die Grundlage für eine sachgerechte Aufteilung bietet (RGE vom 31. Mai 1995 in Sachen R.A., S. 5 f.; RGE vom 19. Oktober 2000 in Sachen V.B., S. 6), erscheint zutreffend." 3.2.5.