"Bei Hofübertragungen zum Ertragswert erfolgt nach der Praxis eine Aufteilung des Kaufpreises im Verhältnis 54% (Gebäude) zu 46% (Boden). Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine Ertragwertübernahme, und die Beschwerdeführer lassen jede Begründung vermissen, warum trotzdem die gleiche Aufteilung sachgerecht, ja zwingend sein soll.