Konto 1655 Boden 535'688.00 3.2.4. Mit RGE vom 31. Mai 1995 in Sachen R.A. hat das Steuerrekursgericht festgehalten, dass für die Festsetzung der Buchwerte von landwirtschaftlichen Betrieben in der Eröffnungsbilanz der Kaufpreis entsprechend dem Wertverhältnis gemäss der ordentlichen Grundstückschätzung aufgeteilt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat im VGE vom 18. April 2002 in Sachen A. + G.W. (BE.2001.00368) das Folgende dazu ausgeführt: "Bei Hofübertragungen zum Ertragswert erfolgt nach der Praxis eine Aufteilung des Kaufpreises im Verhältnis 54% (Gebäude) zu 46% (Boden).