Bis zu diesem Zeitpunkt steht der Forderungsverzicht unter einer aufschiebenden Bedingung (was ebenfalls bei einer privaten Schuld gelten müsste). Allein aus dem Verkauf der Geschäftsliegenschaft kann nicht abgeleitet werden, sämtliche Bedingungen für den Forderungsverzicht seien bereits erfüllt worden (zumal die Geschäftstätigkeit weiter geführt wurde). Somit wird ein Einkommen aus Forderungsverzicht erst mit der Bezahlung der letzten Rate gemäss Schuldanerkennung vom 25. November 2005 realisiert.