5. 5.1. Weder das Wasserreglement (WR) noch das Abwasserreglement (AR) regeln explizit, auf welches Datum sich der Brandversicherungswert bezieht, welcher der Bemessung der Anschlussgebühr zugrunde zu legen ist. Aus dem Abwasserreglement ergibt sich zumindest, dass die Zahlungspflicht bei Neubauten mit Anschluss an die Kanalisation entsteht (§ 34 Abs. 1 und 38 Abs. 1 AR). Im Wasserreglement ist der Eintritt der Zahlungspflicht nicht klar geregelt. Aus Art. 36 Abs. 1 und 2 WR könnte man auch schliessen, dass die Zahlungspflicht bereits bei der Erteilung der Baubewilligung entsteht.