Diese von der Rekurrentin angeführten, margenreduzierenden Faktoren sind insoweit ohne wesentlichen Einfluss auf die Bruttogewinnmarge und damit unbeachtlich. Weitere geltend gemachte Faktoren wie beispielsweise eine besondere Konkurrenzsituation sind zwar denkbar, von der Vorinstanz jedoch mit der Festlegung der Bruttogewinnmarge unter dem Durchschnitt der letzten Jahre in genügendem Ausmass berücksichtigt. 7. Die Ermessensveranlagung erfolgte vorliegend zu Recht. Die Rekurrentin hat die Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht nachgewiesen. Der Rekurs ist daher abzuweisen.