316 Steuerrekursgericht 2010 wären - wurden nicht nachgewiesen. Auch über der Norm liegende Ladendiebstähle werden lediglich vermutet und sind nicht nachgewiesen (Ein solcher Nachweis wäre wohl nur mit einer erhöhten Aufklärungsquote bei unveränderten Überwachungsmassnahmen möglich). 6.4.4. In Bezug auf X als Gesellschafter und Geschäftsführer ist festzustellen, dass bereits in der Vorperiode gesundheitsbedingte Schwierigkeiten vorlagen. 6.5. Diese von der Rekurrentin angeführten, margenreduzierenden Faktoren sind insoweit ohne wesentlichen Einfluss auf die Bruttogewinnmarge und damit unbeachtlich.