316 Steuerrekursgericht 2010 wären - wurden nicht nachgewiesen. Auch über der Norm liegende Ladendiebstähle werden lediglich vermutet und sind nicht nachge- wiesen (Ein solcher Nachweis wäre wohl nur mit einer erhöhten Aufklärungsquote bei unveränderten Überwachungsmassnahmen möglich). 6.4.4. In Bezug auf X als Gesellschafter und Geschäftsführer ist fest- zustellen, dass bereits in der Vorperiode gesundheitsbedingte Schwierigkeiten vorlagen. 6.5. Diese von der Rekurrentin angeführten, margenreduzierenden Faktoren sind insoweit ohne wesentlichen Einfluss auf die Bruttoge- winnmarge und damit unbeachtlich. Weitere geltend gemachte Fak- toren wie beispielsweise eine besondere Konkurrenzsituation sind zwar denkbar, von der Vorinstanz jedoch mit der Festlegung der Bruttogewinnmarge unter dem Durchschnitt der letzten Jahre in ge- nügendem Ausmass berücksichtigt. 7. Die Ermessensveranlagung erfolgte vorliegend zu Recht. Die Rekurrentin hat die Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht nachgewiesen. Der Rekurs ist daher abzuweisen. 61 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit; Ermessensveranlagung bei ungenügendem Kassabuch (§ 191 Abs. 3 StG). Aufrechnungen bei Coiffeurbetrieben mit ungenügendem Kassabuch. Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 19. August 2010 in Sachen I.R. (3-RV.2009.217) Aus den Erwägungen 4.3. Das Steuerrekursgericht hat bereits verschiedentlich Aufrech- nungen bei Coiffeurbetrieben mit ungenügendem oder fehlendem 2010 Kantonale Steuern 317 Kassabuch beurteilt und dabei die folgenden Beträge als angemessen bestätigt: • Aufrechnung von CHF 3'000.00 bei einem Umsatz von rund CHF 60'000.00, also 5 % (RGE vom 18. Dezem- ber 2008 in Sachen B.S.). • Aufrechnung von CHF 2'000.00 bei einem Umsatz von rund CHF 50'000.00, also 4 % (RGE vom 24. April 2008 in Sachen B.B.). • Aufrechnung von CHF 2'500.00 bei einem Umsatz von rund CHF 40'000.00, also 6,25 % (RGE vom 21. Juni 2007 in Sachen R. + E.L.). Die Steuerkommission L. hat mit der Festsetzung des Ein- kommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 52'000.00 ei- nen Betrag von CHF 8'714.00 aufgerechnet. Dies entspricht rund 4.3 % des Umsatzes von rund CHF 200'000.00. Dies erscheint ange- sichts der bisherigen Rechtsprechung des Steuerrekursgerichtes ohne Weiteres als angemessen und ist zu bestätigen. Schätzungskommission nach Baugesetz 2010 Erschliessungsabgaben 321 I. Erschliessungsabgaben 62 Anschlussgebühren. Für die Berechnung der Anschlussgebühren ist der Gebäudeschätzwert auf den Anschlusszeitpunkt (Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht) zurückzuindexieren. Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 22. Juni 2010 in Sachen G.K. gegen Einwohnergemeinde R. (4-BE.2009.23). Aus den Erwägungen 5. 5.1. Weder das Wasserreglement (WR) noch das Abwasserreglement (AR) regeln explizit, auf welches Datum sich der Brandversiche- rungswert bezieht, welcher der Bemessung der Anschlussgebühr zu- grunde zu legen ist. Aus dem Abwasserreglement ergibt sich zumindest, dass die Zahlungspflicht bei Neubauten mit Anschluss an die Kanalisation entsteht (§ 34 Abs. 1 und 38 Abs. 1 AR). Im Wasserreglement ist der Eintritt der Zahlungspflicht nicht klar geregelt. Aus Art. 36 Abs. 1 und 2 WR könnte man auch schliessen, dass die Zahlungspflicht be- reits bei der Erteilung der Baubewilligung entsteht. Es wird jedoch allgemein anerkannt, dass der Sondervorteil und damit die Zahlungs- pflicht erst eintreten können, wenn der Gebührenpflichtige die Er- schliessungsanlage nutzen kann, denn die Anschlussgebühr ist eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Gewährung des Anschlus- ses an die Leitung eines öffentlichen Werkes. Aus diesem Grund be- stimmen sich die rechtlichen Voraussetzungen für ihre Erhebung grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss vollzogen wird, und die Gebührenpflicht trifft grundsätzlich den anschliessen-