Gemäss den eigenen Angaben der Rekurrentin erfolgte der Verkauf des gemeinsam bewohnten Einfamilienhauses in B. und der Erwerb der Liegenschaften in U. und R. im Hinblick auf die Trennung. Eine gemeinsame Nutzung beider Ersatzliegenschaften wie auch eine 2010 Kantonale Steuern 313