162 ZGB ein Ehepaar grundsätzlich über mehrere eheliche Wohnungen an verschiedenen Orten verfügen. Vorausgesetzt wird jedoch auch in diesem Fall, dass die Ehegatten zumindest mit einer gewissen Regelmässigkeit in diesen Wohnungen zusammenwohnen (Honsell/ Vogt/Geiser, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 3. Auflage, Basel 2006, Art. 162 ZGB N 7). Dies trifft bei den Rekurrenten auf ihre Wohnungen in U. und R. nicht zu. Gemäss den eigenen Angaben der Rekurrentin erfolgte der Verkauf des gemeinsam bewohnten Einfamilienhauses in B. und der Erwerb der Liegenschaften in U. und R. im Hinblick auf die Trennung.