Dadurch konnten die direkten Umzüge der Rekurrentin von der ehelichen Liegenschaft in B. in ihre neue Wohnung in R. und ihres Ehegatten in seine neue Liegenschaft in U. gewährleistet werden. Von der Rekurrentin wird auch nicht geltend gemacht, die Liegenschaft in U. sei (als eheliche Wohnung) als Ersatz für die eheliche Liegenschaft in B. gekauft worden. Zwar kann gemäss Art. 162 ZGB ein Ehepaar grundsätzlich über mehrere eheliche Wohnungen an verschiedenen Orten verfügen.