neue Liegenschaft nicht ebenfalls dauernd und ausschliesslich benutzt. Ein allfälliger Wille zur dauernden und ausschliesslichen Benutzung genügt nicht. 4.2.5. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rekurrentin die von ihrem Ehemann am 15. Mai 2008 gekaufte Liegenschaft in U. bis zu ihrem Wegzug nach R. per 1. September 2008 (bzw. gemäss der Wohnsitzbestätigung der Einwohnerkontrolle B. per 30. September 2008) jemals bewohnt hat, wobei eine solche kurze Zeitspanne auch nicht als "dauernd" qualifiziert werden könnte. Dagegen sprechen die in den drei Kaufverträgen vereinbarten Termine des Eigentumsantritts bzw. des Übergangs von Nutzen und Gefahr.